Krapf & Lex Nachf. Verkehrstechnik GmbH & Co. KG
Es gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen (nachfolgend nur als Lieferungen bezeichnet), soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Die Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.
1. ANGEBOTE
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusagen zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen zu unserem Nachteil abändern. Die zum Angebot gehörenden Technischen Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur verbindlich, soweit dies schriftlich bestätigt wird. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Der Kunde hat die Verwendbarkeit unserer Ware in eigener Verantwortung zu prüfen.
2. LIEFERFRIST
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie Erhalt der vom Kunden zu erbringenden Unterlagen und Genehmigungen sowie einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Fristablauf die Ware im jeweiligen Werk zur Verfügung gestellt worden ist oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist angemessen bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. Bei Lieferverzug wird unsere Haftung in dem Fall, dass wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einfach fahrlässig gehandelt haben, auf max. 0,5 % pro vollendeter Woche und insgesamt max. 5 % des verspätetet gelieferten Auftragswertes begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer 12 bleibt unberührt.
3. HÖHERE GEWALT
Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. insbesondere höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Maßnahmen von Behörden und Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in den im vorstehenden Absatz genannten Fällen ausgeschlossen.
4. VORBEHALT
Sind wir für das Einholen von Genehmigungen, insbesondere für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr unserer Ware verantwortlich, stehen unsere Lieferungen (Vertragserfüllung) unter dem Vorbehalt, dass einer Genehmigung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, uns in diesem Fall alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Wird eine von uns beantragte, erforderliche Genehmigung nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der hiervon betroffenen Lieferung als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche gegen uns sind insoweit ausgeschlossen.
5. TEILLIEFERUNGEN
Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
6. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG
Für den Versand wählen wir die nach unserem Ermessen sicherste und kostengünstigste Lösung. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware an das Transportunternehmen übergeben oder, falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, sobald wir dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung auch durch eigene Transportpersonen übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben,
• lagern wir die Ware auf Kosten des Kunden; bei Lagerung in unserem jeweiligen Werk berechnen wir monatlich mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung,
• haben wir das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen,
• hat der Kunde insbesondere die Kosten und Gefahren zu tragen, die sich aus nicht rechtzeitigen, ihm obliegenden Anweisungen und Erledigungen notwendiger Formalitäten ergeben.
7. PREISE
Die Preise verstehen sich ab unserem jeweiligen Auslieferungslager, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Angemessene Preiserhöhungen können vorgenommen werden, wenn sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Material- und Arbeitskosten seit Auftragsannahme wesentlich erhöht haben.
8. ZAHLUNGEN
Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an; Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Sie sind sofort fällig. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir ohne Mahnung Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 %. Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, wie beispielsweise durch schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest, so können wir Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug-um-Zug gegen Leistung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist, beispielsweise wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde. Gegen unsere Forderungen darf der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Er ist nicht berechtigt, bei bestrittenen Beanstandungen der Ware die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge zurückzuhalten oder zu kürzen.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und sie weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Der Kunde hat uns etwaige Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können. Der Kunde hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in vollem Umfang bereits jetzt zur Sicherung an uns ab. Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Die Berechtigung zur Einziehung erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder er seine Zahlungen eingestellt hat. In diesen Fällen darf der Kunde die Ware auch nicht mehr weiterverarbeiten. In den im vorstehenden Absatz genannten Fällen hat uns der Kunde die Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, die Forderungsabtretungen seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind berechtigt, die Abtretung gegenüber seinen Kunden offenzulegen. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
10. RECHTE AN UNTERLAGEN UND GEHEIMHALTUNG
Eigentums- und Immaterialgüterrechte an unseren Zeichnungen und anderen Unterlagen bleiben auf jeden Fall bei uns. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
11. HAFTUNG FÜR MÄNGEL
Mängel der gelieferten Ware sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, so erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir die Ware nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Erfolgt dies nicht innerhalb angemessener Frist, weist die Ersatzlieferung Fehler auf oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Preisminderung verlangen oder – sofern der Mangel nicht unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer 12 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen. Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.
12. ALLGEMEINE HAFTUNG
Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einfach fahrlässig gehandelt haben. Dieser Haftungsausschluß gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist unsere Haftung jedoch auf den Umfang der Garantie bzw. bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Mit Ausnahme der Ansprüche aus der Mängelhaftung, nach dem Produkthaftungsgesetz und für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren Schadensersatzansprüche ein Jahr, nachdem der Kunde Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Tritt der Kunde grundlos vom Auftrag zurück oder erfüllt er seinerseits den Vertrag nicht, so können wir 25 % der Auftragssumme als Schadensersatz verlangen. Die Geltendmachung eines nachweisbar abweichenden Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
13. ERFÜLLUNGSORT, RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für alle Leistungen aus den Lieferverträgen ist unser Geschäftssitz. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Für alle Streitigkeiten aus den zugrundeliegenden Verträgen ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.